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AGB

Münchner Bauwerk GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.    Allgemeines
1.    Für alle Verträge zwischen der Firma Münchner Bauwerk GmbH (Lieferant) und dem Besteller (Kunde) gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Geltungsbereich dieser Bedingungen umfasst auch Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Erwähnung bedarf.
2.    Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung erfolgt, gelten im Übrigen die Vorschriften der VOB Teil A bis C bzw. bei Elektroteilen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie.
3.    Soweit dem Kunden die unter 2. aufgeführten Bedingungen unbekannt sind, kann er Sie beim Lieferanten einsehen.

II.    Angebote
1.    Die Angebote sind unverbindlich.
2.    Die Vertragspflicht kann durch Teillieferungen erfüllt werden.
3.    Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung infolge nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch seinen Vorlieferanten unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Leistung infolge höherer Gewalt, Kriegshandlungen. Unruhen, Streiks, Aussperrung, hoheitlichen Eingriffen oder betriebsbedingten Störungen. die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, unmöglich wird.

III.    Preise
1.    Die Preise gelten ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand. Sie gelten für maximal 90 Tage ab Datum des Angebotes. Frachtkostenpauschale unter Warenwert von 250,00 EUR netto, wird gesondert berechnet. Barzahlung bei Aufträgen mit Warenwert unter 50,00 EUR netto.
2.    Der Lieferant behält sich vor, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.    Mehraufwendungen für nachträglich veranlasste Änderungen werden dem Kunden gesondert berechnet. Montageanfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten.

IV.    Zahlungsbedingungen
1.    Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge nur nach vorheriger Absprache. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug zu bezahlen.
2.    Unsere AGB sehen grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 50% bei Auftragsbestätigung vor.
3.    Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungszielüberschreitung ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
4.    Zahlungen sind bei Lieferung mit Montage sofort nach erfolgter Montage, bei Lieferung ohne Montage sofort nach Auslieferung rein netto an unsere Firma zu leisten.
5.    Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht von uns vor.

V.    Eigentumsvorbehalt
1a) Der Lieferant behält sich biszur Bezahlung der Rechnung und aller Nebenkosten das Eigentum vor.
1b) Der Lieferantbehältsich gemäß § 648 a BGB (Handwerkersicherungsgesetz) Sicherheitsleistungsforderungen im Umfang seiner Lieferung vor in Form einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten des Lieferers oder durch Eintragen einer Bauhandwerkersicherungshypothek vor Lieferung.
1c) ImFalle der Verbindung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der verbundenen Sachen. Sollte das Eigentum an der Ware dadurch untergehen, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, so wird dem Lieferanten schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu einem Anteil eingeräumt, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits auf den Lieferanten über. Die Übergabe wird durch Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses ersetzt. Sollte der Kunde die verbundene Sache verkaufen, verpflichtet er sich, den Käufer über das Miteigentum des Lieferanten an der verbundenen Sache zu informieren.
1d) Der Kundenlieferant ist berechtigt, die Ware - soweit nicht 1b eingreift - bei Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen.
2.    Zusätzliche Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr:
a)    Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum der Ware vor.
b)    Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Lieferant kann dem Kunden die Weiterveräußerung untersagen, wenn der Kunde imZahlungsverzug ist oder in Vermögensverfall gerät.
c)    Ist der Kunde Vollkaufmann, so kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Androhung die Ware zurücknehmen und verwerten, wobei der Verwertungs- erlösauf den Kaufpreis angerechnet wird.
d)    Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt Forderungen aus der Veräußerung der Ware ab. Der Kunde ist zur Einziehung, nicht jedoch zur sicherungsweisen Abtretung der
Forderung berechtigt. Der Lieferant kann dem Kunden die Einziehung untersagen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät. Der Kunde hatdem Lieferanten auf Verlangen Auskunft unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen über den Bestand der Forderung zu geben.

VI.    Mängel / Gewährleistung
1.    Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache bzw. des Werkes unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung, ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Werkvertrages offensichtliche Mängel des Werkes binnen 4 Wochen ab Übergabe schriftlich zu rügen. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, so gilt die Ware als insoweit genehmigt.
2.    Sofern ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr, ist der Kunde Verbraucher. verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen Regelung.
3.    Im Falle der Inanspruchnahme aus Gewährleistung für Fremderzeugnisse tritt der Lieferant die ihmgegen den Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche anden Kunden ab. Die Eigenhaftung des Lieferanten bleibt daneben bestehen. Handelt es sich bei dem Kunden umeinen Unternehmer, so ist der Lieferantzur Gewährleistung erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Dritten zur Gewährleistung verpflichtet. Ist der Kunde Verbraucher so kann er den Lieferanten erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten hinsichtlich seiner Gewährleistungspflichten in Anspruch nehmen.
4.    Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen elektrotechnischen Industrie. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
5.    Der Lieferant kann entweder Ersatz liefern oder nachbessern. Weitere Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 437 Nr. 3 und
§ 634 Nr. 4 BGB sind ausgeschlossen.
6.    Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsach- gemäß behandelt wird.

VII.    Schadenersatz
Der Lieferant haftet auf Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung bei eige- nem Verschulden oder dem von Erfüllungsgehilfen imFalle von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit. Dies gilt - soweit grundsätzlich zulässig - auch für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden aus- geschlossen. Die Bestimmungen der §§ 437 Hr.3 und 634 Nr. 4 BGB werden davon nicht berührt.

VIII.    Vertragsrücktritt
1.    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach §649 BBzu verlangen.
2.    Wird beimAufmaß festgestellt. dass die Montage aus technischen Gründen in der vor- hergesehenen Weise nicht möglich, so ist die Auftragnehmerin berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver- letzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt oder wenn das Leistungshindernis für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen wäre.

IX.    Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


X.   Montagen
Für durchzuführende Montagen sind vom Kunden die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Einbau zu schaffen. Stromanschluss ist lt. § 4 4.c) VOB/B kostenlos zu stellen. Baugerüste und Ähnliches dürfen die Arbeitsausführung nicht behindern. Mehraufwendungen. die der Kunde veranlasst hat, z.B. Stemmarbeiten, Sonderarbeiten. werden gesondert berechnet.

XI.    Einkaufsbedingungen des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kunden keine Anwendung.

XII.    Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist München, Gerichtsstand ist das für München zuständige Gericht.

XIII.    Anwendbares Recht
Auf alle Vertragsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung,jedoch mitder Ausnahme deseinheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
 

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